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Notarkosten

Gebührenerhebungspflicht. Die No­ta­rin­nen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bun­des­­no­tar­ord­nung ver­pflich­tet, für ihre Tätigkeit die im Ge­richts- und No­tar­kostengesetz (GNotKG) ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Gebühren und Aus­la­gen zu er­he­ben - nicht mehr und nicht weniger. Ge­büh­ren­ver­ein­ba­run­gen jeder Art sind un­zu­läs­sig. Regelmäßige Ge­schäfts­prü­fun­gen durch den Prä­si­den­ten des Landgerichts bzw. die No­tar­kas­se erstrecken sich auch auf die ord­nungs­ge­mä­ße Ge­büh­renerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.

Soziales Gebührensystem. Das Ge­büh­ren­sys­tem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kos­ten­de­ckende Gebühr durchführen. Dadurch wird ge­währ­leis­tet, dass jedermann notarielle Beratung und Ver­trags­ge­stal­tung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Ver­mö­gen oder Wert des Geschäfts. Das No­tar­kos­ten­recht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das je­der­mann den Zugang zu no­ta­riel­len Amtstätigkeiten ermöglicht.

Beratung inklusive. Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bür­ger: Unsere Beratung einschließlich der Ent­wurfs­tä­tig­keit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Be­spre­chungs­ter­mi­ne.

Günstig. Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz ty­pi­scher Grund­stücks­trans­ak­tio­nen in Deutschland, Frankreich, Eng­land, Schwe­den, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechts­si­cher­heit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.