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Beispielberechnung: Guter Rat muss nicht teuer sein

Notarielle Urkunden haben häufig hand­fes­te Kos­ten­vor­tei­le:  So ersetzt das vom Notar be­ur­kun­de­te Tes­ta­ment in der Regel den ansonsten erforderlichen Erb­schein. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis fast dop­pelt so viel wie Be­ra­tung, Entwurf sowie Be­ur­kun­dung des Tes­ta­ments durch den Notar. Dabei erteilen wir No­ta­re nicht nur pro­fes­sio­nel­len Rat hinsichtlich Erb­ein­set­zung, Ver­mächt­nis­sen und Tei­lungs­an­ord­nun­gen, son­dern errichten darüber eine öffentliche Ur­kun­de mit be­son­de­rer Beweiskraft. So wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im To­des­fall aufgefunden wird.

Gebühren für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur Be­ur­kun­dung durch den Notar kommt. Fertigt ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen Entwurf, so fällt auch in diesem Fall die übliche Be­ur­kun­dungs­ge­bühr an.

Auf notar.de, dem Informationsportal der Bundesnotarkammer, finden Sie konkrete Berechnungsbeispiele zu Notarkosten. Bitte be­ach­ten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen ent­ste­hen können. Die dort auf­ge­führ­ten Be­rech­nungs­bei­spie­le erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zu­sam­men­ge­stell­te Fall­kon­stel­la­tio­nen. Aus versehentlichen Feh­lern in den Berechnungsbeispielen können also ge­gen­ü­ber dem einzelnen Notar oder der Bun­des­no­tar­kam­mer keine Ansprüche hergeleitet werden.