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Schenken und vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Le­ben­den auf die nächste Ge­ne­ra­tion zu über­tra­gen. Ne­ben dem Bereich der Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge kommt dabei dem Bereich der Über­las­sung von Grund­ei­gen­tum an Ehegatten oder Kinder eine große Be­deu­tung zu. Erfolgt die Über­tra­gung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künf­ti­ge Erbfolge, spricht man von vor­weg­ge­nom­me­ner Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grund­besitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schen­kun­gen bedürfen der notariellen Be­ur­kun­dung, e­ben­so Erb- und Pflicht­teils­ver­zich­te. Wir Notare sind hierbei Ihr fach­kun­di­ger Helfer. Die zum Teil er­heb­li­chen steu­er­li­chen Er­spar­nis­chan­cen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Über­neh­mer "reif" für die Ver­mö­gens­ü­ber­tra­gung sind und einander möglichst ver­trau­en.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Über­­tra­gung oder durch letzt­wil­li­ge Verfügung er­fol­gen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorg­fäl­tig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Ü­ber­tra­gung spricht zunächst, dass dem Ü­ber­tra­gen­den der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur ein­ge­schränkt möglich, kann jedoch im Ü­ber­tra­gungs­ver­trag unter bestimmten Voraussetzungen ver­ein­bart werden. Auf der anderen Seite bietet die Ü­ber­tra­gung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. 

Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines ei­ge­nen Hausstandes oder einer be­ruf­li­chen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rah­men des Übertragungsvertrages si­cher­ge­stellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von drit­ten Personen können unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Frei­be­trä­ge können durch zeitliche Verteilung der steu­er­ba­ren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zu­wen­dung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich da­raus er­ge­ben­den vertraglichen Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten. So wer­den in dem Vertrag je nach Mo­ti­va­tion bei­spiels­wei­se Ab­stands­zah­lun­gen an den Ü­ber­ge­ber, Einräumung von Wohn­rech­ten, Pfle­ge­ver­pflich­tung usw. vor­ge­se­hen. Der Phantasie sind hier­bei keine Grenzen gesetzt. Frei­lich sind auch hier wieder die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen ent­spre­chen­den Vertrag erarbeiten und die Aus­wir­kun­gen im Ein­zelnen erörtern.