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Unternehmen

Ein Unternehmer muss nicht nur be­triebs­wirt­schaft­li­che Gesichtspunkte, sondern auch viele rechtliche As­pek­te be­rück­sich­ti­gen. Zur Ver­mei­dung schwer­wie­gen­der Fehler bedarf es kom­pe­ten­ten Rates, etwa bei der Grün­­­dung und Füh­rung eines Un­ter­neh­mens sowie der Planung der Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge. Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zu­sam­men­hang auf­tre­ten­den Fragen eine verlässliche Hilfe.


Optimale Rechtsform

Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechts­­form. Bei der Auswahl sind zahl­rei­che Faktoren zu be­rück­sich­ti­gen. In recht­li­cher Hin­sicht fallen besonders As­pekte des Ge­sell­schafts­rechts, des Han­dels­bi­lanz­rechts und des Steu­er­rechts ins Gewicht. Von be­son­de­rer Be­deu­tung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haf­tungs­fra­ge.


Firma

Bei der Auswahl des zulässigen Fir­men­na­mens und der Klärung von Zwei­fels­fra­gen ist der Notar be­hilf­lich. Die "Firma" ist der Name, mit dem das Un­ter­neh­men im Handelsregister eingetragen ist und im Ge­schäfts­ver­kehr auftritt. Sie muss so gewählt werden, dass sie zur Kenn­zeich­nung des Unternehmens ge­eig­net ist und sich von anderen Firmen deutlich un­ter­schei­det. Der Fir­men­na­me kann auch ein un­ter­schei­dungs­kräf­ti­ger Phan­ta­sie­na­me, der nicht dem Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand ent­nom­men ist sein (z. B. "Paradiso GmbH" für Son­nen­stu­dio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Un­ter­neh­mens aus einem ent­spre­chen­den Zusatz erkennen lassen.


Eintragungen im Handelsregister

Sofern sich bestimmte, für den Ge­schäfts­ver­kehr be­deut­sa­me Verhältnisse eines Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen wer­den. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:

  • Wechsel in der Geschäftsführung; Er­tei­lung/­Wi­der­ruf von Prokura,
  • Änderung der Firma,
  • Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen,
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Die Anmeldungen der ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Tat­sa­chen beim Handelsregister be­dür­fen der no­ta­riel­len Be­glau­bi­gung. Der Notar formuliert den Text der An­mel­dung und überwacht die richtige Eintragung im Han­dels­re­gis­ter. Der Notar berät auch umfassend über die mit der Ein­tra­gung zusammenhängenden Fragen und klärt et­wai­ge Zweifelsfragen mit dem Re­gis­ter­ge­richt. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen. 


Umorganisation und Verkauf von Unternehmensanteilen

In einem sich schnell wandelnden wirt­schaft­li­chen Um­feld werden Maßnahmen wie die Um­wand­lung in eine andere Rechts­form, Zu­sam­men­schlüs­se und Ver­schmel­zun­gen auch bei mittelständischen und kleinen Un­ter­neh­men immer häufiger. Typische Beispiele für solche Ver­än­de­run­gen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Un­ter­neh­mens­an­tei­len, die Um­wand­lung von Unternehmen und auch die Be­triebs­auf­spal­tung.

In der Sache handelt es sich hier um komplizierte recht­li­che Vorgänge, wes­halb der Gesetzgeber in vielen Fäl­len die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.


Unternehmensnachfolge

Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nach­fol­ge­re­ge­lung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es auch um zahl­rei­che Arbeitsplätze. Vorrangige Ziele der Nach­fol­ge­re­ge­lung werden die Er­hal­tung des Betriebes und die Ver­sor­gung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner An­ge­hö­ri­gen sein. Dabei kommt es darauf an, ge­eig­ne­te Nachfolger für In­ha­ber­schaft und Ge­schäfts­füh­rung früh­zei­tig auszuwählen und möglichst noch wäh­rend der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb ein­zu­bin­den.

Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die ge­plan­te Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge denken. Viel­mehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Ver­ster­bens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer tes­ta­men­ta­ri­schen Anordnung das Ende eines jungen und auf­stre­ben­den Unternehmens bedeuten.

Ins­gesamt muss dringend davon ab­ge­ra­ten wer­den, oh­ne eine sachverständige Beratung selbst etwa mit ei­nem eigenhändigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist ins­be­son­de­re eine Abstimmung mit den ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Regelungen not­wen­dig. Sie bei den Mög­lich­kei­ten einer ausgewogenen tes­ta­men­ta­ri­schen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.