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Berechnung der Notarkosten

Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Be­deu­tung und Wert des Ge­schäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und No­tar­kos­ten­ge­setz (GNotKG) einen be­stimm­ten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Ge­bühr nach der vom Ge­schäfts­wert abhängigen Ge­büh­ren­staf­felung. Die Be­ur­kun­dungs­ge­bühr umfasst dabei die umfassende Be­ra­tung durch den Notar, die Ent­wurfs­fer­tigung sowie die Be­ur­kun­dung im engeren Sinne.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Be­schlüs­se kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Voll­zugs­tä­tig­kei­ten des Notars be­trägt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Voll­zugs­tä­tig­keit des Notars aber bei­spiels­wei­se auf die Einholung eines Vor­kaufs­rechts­zeug­nis­ses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchs­tens 50,-- €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Ge­schäfts­wert für die Ge­büh­ren­be­rech­nung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kauf­ver­trag re­gel­mä­ßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Brut­to­­ver­­mö­­gen des Vollmachtgebers und bei Tes­ta­men­ten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schul­den nur bis maximal zur Hälfte des Ak­tiv­ver­mö­gens ab­zugs­fä­hig sind.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der re­gel­mä­ßi­gen Ge­schäfts­prü­fun­gen durch den Präsidenten des Land­ge­richts bzw. die Prüfungsabteilung der No­tar­kas­se ist auch der ordnungsgemäße Kos­ten­an­satz. Bei Un­re­gel­mä­ßig­kei­ten ist der Notar ver­pflich­tet, Gebühren nach­zu­for­dern oder zurückzuerstatten. Falsche Wert­an­ga­ben der Beteiligten sind strafbar.