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Vererben

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst be­stim­men, wer sein Vermögen im To­des­fall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erb­fol­ge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht ver­wand­te Per­so­nen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Ver­mächt­nis­se oder Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anordnen. Diese Regelungen kön­nen durch Tes­ta­ment oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Tes­ta­ments­ver­zeich­nis­sen der Stan­des­äm­ter und ab 2012 im Zentralen Tes­ta­ments­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall ge­währ­leis­tet, dass die Urkunde im Nach­lass­ver­fah­ren berücksichtigt wird. Dadurch wird ver­fah­rens­recht­lich gesichert, dass der in einer no­ta­riel­len Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.


Formen von letztwillige Verfügung

Testament. Das Testament kann als Ein­zel­tes­ta­ment oder - von Ehegatten oder eingetragenen Le­bens­part­ner - als ge­mein­schaft­li­ches Tes­ta­ment errichtet wer­den. Obwohl ein Testament auch ei­gen­hän­dig - als ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist no­ta­riel­le Beratung und Vorbereitung und dessen Be­ur­kun­dung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflicht­teils­an­sprü­che und viele weitere Aspekte müssen bei der Ge­stal­tung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Ver­trags­form errichtete Verfügung von Todes wegen, an der min­des­tens zwei Ver­trags­part­ner beteiligt sind. Er ist be­ur­kun­dungs­be­dürf­tig. An­ders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Per­so­nen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Ver­gleich zu notariellen gemeinschaftlichen Tes­ta­men­ten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nach­lass­ge­richts genommen werden muss.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem To­de eines Vertragspartners ü­ber­haupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nach­­lass im Sin­ne des zuerst Ver­ster­ben­den zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Ver­fü­gun­gen vor­ge­se­hen werden, sofern eine Bin­dungs­wir­kung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst fle­xi­bles und in­di­vi­du­el­les Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst wer­den kann.


Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Ge­stal­tungs­in­stru­men­ten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Ge­stal­tungs­pra­xis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechts­si­che­rer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe wer­den, sondern bei­spiels­wei­se nur einzelne Ge­gen­stän­de aus dem Nachlass erhalten, können Sie be­züg­lich dieser Ge­gen­stän­de ein Ver­mächt­nis anordnen. Der vermachte Ge­gen­stand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Be­dach­ten den Gegenstand he­raus­ge­ben.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Tes­ta­ments­voll­stre­cker unter an­de­rem die Aufgabe, den Nach­lass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Ver­fü­gun­gen zur Aus­füh­rung zu bringen und bei einer Er­ben­ge­mein­schaft ggf. die Aus­ein­an­der­set­zung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Min­der­jäh­rig­keit, Un­er­fah­ren­heit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nach­las­ses ü­ber­for­dert wären.

Benennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Ver­fü­gung von Todes wegen.