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Streitvermeidung, Schlichtung & Mediation

Ob Scheidungsvereinbarung, Erb­aus­ein­an­der­set­zung oder notarielle Vermittlung nach dem Sa­chen­rechts­be­rei­ni­gungs­ge­setz: Die Einschaltung des Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu ver­mei­den, sondern auch einen ein­mal ent­stan­de­nen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.

Wir Notare sind als Träger eines öf­fent­li­chen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vor­sor­gen­den Rechts­pflege tätig. Durch unsere betreuende und beratende Funk­tion helfen wir in vielfältiger Weise, Streit von vornherein zu vermeiden oder bereits entstandenen Streit im Wege einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung bei­zu­le­gen. Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, kön­nen wir Notare aufgrund unserer un­ab­hän­gi­gen und un­par­tei­i­schen Stellung so­wie unserer Fach­kun­de als Schieds­rich­ter einen Streit entscheiden. Durch die Ein­schal­tung eines Notars werden so lang­wie­ri­ge und kos­ten­träch­ti­ge Strei­tig­kei­ten vor Gericht ver­mie­den.

Bei Ver­trags­schlüs­sen kommen Strei­tig­kei­ten unter den verschiedenen Be­tei­lig­ten eines Ver­tra­ges oft gar nicht erst auf, weil Notare als pro­fes­sio­nel­le Berater von vorn­her­ein beteiligt sind - bei der Be­ra­tung, der Erstellung von Entwürfen, dem eigentlichen Ver­trags­schluss (Be­ur­kun­­dung) und der Abwicklung (Vollzug). In all diesen Pha­sen sind wir Notare, anders als der Rechtsanwalt, den In­te­res­sen beider Parteien verpflichtet.

Aufgrund unserer gesetzlichen Stellung als un­ab­hän­gi­ge und unparteiische Be­treu­er der Be­­tei­­lig­­ten ach­ten wir auf einen gerechten In­ter­es­sens­aus­gleich aller Ver­trags­par­tei­en. Die gesetzlichen Auf­klä­rungs-, Prüfungs- und Be­leh­rungs­pflich­ten sowie die vor­ge­schrie­be­nen Förm­lich­kei­ten nach dem Be­ur­kun­dungs­ge­setz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zu­sam­men­hang mit dem Vertragsschluss ge­klärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, un­zwei­fel­haft und ohne offene Punkte formuliert. Als öf­fent­li­che Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des be­ur­kun­de­ten Vorgangs, als Voll­stre­ckungs­ti­tel erspart sie den Gang zum Gericht.

Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen be­son­ders hervor:

  • Schlichtung ist mehr als ein Ge­richts­ver­fah­ren: Die Beteiligten selbst bestimmen das Ergebnis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
  • Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens un­ter­bricht die Verjährung - das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen.
  • Aus der Schlich­tungs­ver­ein­ba­rung kann un­mit­tel­bar vollstreckt werden - wie aus einem Ge­richts­ur­teil.
  • Einigungen vor einer unabhängigen Stelle wie dem Notar sind in der Regel schneller, unbürokratischer und billiger als ein Gerichtsurteil.
  • Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei bestimmten Strei­tig­kei­ten einen Ei­ni­gungs­ver­such bei einem Notar oder einer anderen Gü­te­stel­le ver­sucht haben muss, bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann. Von dieser Möglichkeit haben als erste Ba­yern und Nordrhein-Westfalen Ge­brauch gemacht.

Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann je­der­zeit ein Schlichtungsverfahren, eine sog. Me­dia­tion, durch­ge­führt werden. Der Notar hilft unparteiisch, eine für bei­de Seiten tragfähige Lösung zu finden. So­fern die Beteiligten dies wünschen, for­mu­liert er die Einigung in rechtlich ein­deu­ti­ger Weise und kümmert sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirt­schaft­li­cher Hinsicht ge­si­chert.

Um dem schlichtenden Notar sowie den Schlich­tungs­par­tei­en einen Leitfaden für den förmlichen Ablauf eines Schlich­tungs­ver­fah­rens an die Hand zu geben, hat die Bundesnotarkammer eine Gü­te­ord­nung beschlossen.